Seit dem 1. Januar gelten neue Regeln für Zahlungen an Missbrauchsbetroffene in der evangelischen Kirche und der Diakonie. Bislang fehlt jedoch noch die Orientierungshilfe, die vergleichbare Entscheidungen für alle Betroffenen garantieren soll.
Hannover (epd). Die Anerkennungsrichtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) wurde im März beschlossen und ist zum 1. Januar
2026 in Kraft getreten. Sie soll in allen 20 Landeskirchen und 17 Diakonieverbänden gelten. Allerdings müssen die Landeskirchen und Diakonieverbände die Richtlinie jeweils übernehmen, was bislang nicht überall erfolgt ist. Ein flächendeckender Start hat daher nicht stattgefunden. Noch nicht in Kraft ist die Richtlinie in den Landeskirchen und Diakonien, die den Bereich der ostdeutschen Bundesländer abdecken. So tritt die Richtlinie etwa in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erst am 23. April in Kraft.
Ziel der Richtlinie sind einheitliche Regeln für Zahlungen an Missbrauchsbetroffene. Sowohl das Verfahren als auch die Höhe der Leistungen sollen unabhängig vom Ort unter vergleichbaren Bedingungen erfolgen. Zuständig sind sogenannte Unabhängige Anerkennungskommissionen, die sich in zehn regionalen Verbünden zusammengeschlossen haben.
Ergänzt wird die Richtlinie durch einen geplanten sogenannten Anhaltskatalog, dessen Entwurf vom Beteiligungsforum Sexualisierte Gewalt in der EKD und Diakonie im Februar mit Verzögerung grundsätzlich beschlossen wurde. Er wurde von einer Arbeitsgruppe aus Betroffenen sexualisierter Gewalt und kirchlichen Beauftragten erarbeitet und dient als Orientierungshilfe für die zehn Anerkennungskommissionen. Zuletzt hatten die Entscheidungsgremien von EKD und Diakonie angestrebt, den Anhaltskatalog auf ihren Sitzungen im März zu verabschieden, was offenbar nicht erfolgt ist.
Der Anhaltskatalog soll zwölf hypothetische Fallkonstellationen sexualisierter Gewalt in evangelischer Kirche und Diakonie enthalten. Auf Basis von Entscheidungen deutscher Zivilgerichte wird jeweils eine mögliche Spanne für Anerkennungsleistungen in vergleichbaren Fällen vorgeschlagen.
Die Höhe der Leistungen hängt von der Schwere der Tat und ihren Spätfolgen ab. Sie setzt sich aus einer individuellen Zahlung ohne Obergrenze sowie einer pauschalen Leistung in Höhe von 15.000 Euro zusammen, wenn die Tat nach heutigen Kriterien strafbar war. Auch Betroffene, die bereits Anerkennungsleistungen erhalten haben, können erneut einen Antrag stellen.
Der Anhaltskatalog sorgt schon länger für Konflikte. Betroffene sexualisierter Gewalt sagten auf der Synode der EKD vergangenen November, dass sie nach dem damaligen Stand nicht zustimmen könnten, weil sie befürchteten, dass über den Anhaltskatalog doch eine Obergrenze für die Leistungen eingezogen werden soll. Im Beteiligungsforum wurde zuletzt ein Kompromiss gefunden, dem Kirche und Diakonie nun aber offenbar nicht zustimmen konnten. Auch wenn die Orientierungshilfe bislang nicht verabschiedet werden konnte, steht das der Umsetzung der Richtlinie aber nicht im Weg, hieß es aus der EKD.