Am Sonntag wird in Niedersachsen gewählt. Viele Bürgerinnen und Bürger ihre Stimme schon abgegeben. Briefwahl liegt im Trend - doch gibt es auch Kritiker. Die Landeswahlleitung sieht das Verfahren als sicher an.
Hannover (epd). Briefwahl ist bequem, einfach sowie flexibel. Dennoch gibt es Stimmen, die das Verfahren in Misskredit bringen wollen. Welche Fristen gilt es einzuhalten, was sind die Vorteile, was die Nachteile und ist Briefwahl überhaupt sicher? Ein Überblick:
Warum startete die Briefwahl in den Kommunen zu unterschiedlichen Zeiten?
Eine gesetzlich festgelegte Frist, ab der Wahlberechtigte einen Wahlschein und damit Briefwahlunterlagen beantragen können, sieht das niedersächsische Kommunalwahlrecht nicht vor. Wahlscheine durften erteilt werden, sobald die Stimmzettel erstellt waren. Der Beginn der Briefwahl hing daher maßgeblich davon ab, wann nach der Zulassung der Wahlvorschläge durch die zuständigen Wahlausschüsse die Stimmzettel gedruckt und den Gemeinden von den beauftragten Druckereien zur Verfügung gestellt werden konnten. Sobald die Stimmzettel vorlagen, konnten die Gemeinden Wahlscheine ausstellen und zusammen mit den Briefwahlunterlagen versenden sowie die Briefwahl vor Ort ermöglichen. Der konkrete Beginn der Briefwahl konnte daher von Gemeinde zu Gemeinde variieren.
Wann müssen die ausgefüllten Briefwahlunterlagen spätestens zurück bei der Gemeinde sein?
Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der zuständigen Gemeinde eingegangen sein, um bei der Ermittlung des Wahlergebnisses berücksichtigt werden zu können. Maßgeblich ist dabei laut Landeswahlleitung nicht das Absendedatum, sondern der tatsächliche Eingang des Wahlbriefs. Wer Zweifel habe, ob ein erst kurz vor dem Wahltag abgesandter Wahlbrief rechtzeitig eingeht, könne diesen auch persönlich bei der Gemeinde abgeben. Zudem bestehe in den Gemeinden die Möglichkeit, die Briefwahl unmittelbar vor Ort im Wahlamt auszuüben.
Was geschieht mit abgegebenen Briefwahlunterlagen bis zum Wahltag?
Die von den Briefwählerinnen und Briefwählern übersandten oder persönlich abgegebenen Wahlbriefe werden bei der Gemeinde ungeöffnet gesammelt und bis zur Übergabe an die Wahlvorstände sicher verwahrt.
Die Gemeinden haben durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass sämtliche eingehenden Wahlbriefe vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Die Aufbewahrung der Wahlbriefe erfolge daher regelmäßig in verschlossenen Behältnissen oder abschließbaren Räumen, zu denen nur befugte Beschäftigte Zugang haben.
Wahlbriefe bleiben bis zur Öffnung durch die Wahlvorstände verschlossen. Nach der Öffnung der Wahlbriefe wird zunächst anhand des Wahlscheins festgestellt, ob die betreffende Person zur Briefwahl berechtigt war. Der Stimmzettel selbst verbleibt bis zur Auszählung und der Entnahme aus dem Stimmzettelumschlag geheim. Durch dieses Verfahren wird sichergestellt, dass die Identität der wählenden Person und die konkrete Stimmabgabe nicht miteinander verknüpft werden können und das Wahlgeheimnis gewahrt ist.
Wie werden die Briefwahlstimmen ausgezählt
Die Gemeinden und Samtgemeinden haben bei der Organisation der Ermittlung und Feststellung der Briefwahlergebnisse eine gewisse Gestaltungsfreiheit. Es stehen drei Optionen zur Verfügung. So können besondere Briefwahlvorstände berufen werden. Es kann aber auch der Wahlvorstand eines Urnenwahlbezirks bestimmt werden, der das Briefwahlergebnis in das Ergebnis seines Bezirks einbezieht oder es werden sogar mehrere oder sämtliche Wahlvorstände verpflichtet, das jeweilige Briefwahlergebnis in das Ergebnis «ihres» Bezirks einzubeziehen.
Voraussetzung für eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses durch Briefwahlvorstände ist stets das Vorliegen von mindestens 31 Wahlbriefen, damit das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.
Wie hat sich der Anteil der Briefwahl bei den Kommunalwahlen entwickelt?
Bei den Kommunalwahlen 2006 lag die Wahlbeteiligung bei den Kreiswahlen bei 51,7 Prozent und bei den Gemeindewahlen bei 52,7 Prozent. Bei moderaten Zuwächsen in den folgenden Wahlen lag die Wahlbeteiligung 2021 schließlich bei den Kreiswahlen bei 57,0 Prozent und bei den Gemeindewahlen bei 57,9 Prozent.
Die Briefwahlquote betrug bei den Kreiswahlen 2006 noch 14,5 Prozent, bei den Kreiswahlen 2021 lag sie bereits bei 33,7 Prozent. Bei den Gemeindewahlen lag die Briefwahlquote 2006 bei 14,3 Prozent, 2021 lag sie bei 33,5 Prozent.
Ist Briefwahl sicher?
Die Briefwahl ist seit vielen Jahren fester Bestandteil des deutschen Wahlrechts und ihre Durchführung durch eine Vielzahl gesetzlicher und organisatorischer Regelungen abgesichert. Die Wahlorgane und Gemeinden verfügen über eingespielte Verfahren, die sowohl die Einhaltung des Wahlgeheimnisses als auch die Integrität der Wahlergebnisse gewährleisten.
Richtig ist allerdings, dass sich die Rahmenbedingungen der Briefwahl von denen der Urnenwahl unterscheiden. Während die Stimmabgabe im Wahllokal unter Aufsicht des Wahlvorstands erfolgt, findet die Kennzeichnung des Stimmzettels bei der Briefwahl regelmäßig im privaten Bereich statt. Das Wahlrecht trägt diesem Umstand Rechnung, indem die Wahl auch bei der Briefwahl frei, geheim und persönlich erfolgen muss. Eine Einflussnahme auf die Wahlentscheidung durch Dritte ist unzulässig und kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Kann es trotzdem zu Manipulationen kommen?
Laut Landeswahlleitung bestehen zahlreiche Sicherungsmechanismen gegen Manipulationen, es bestehe daher kein Anlass, die Briefwahl als unsicheres Wahlsystem anzusehen. Bei der Erteilung eines Wahlscheins wird im Wählerverzeichnis ein Sperrvermerk eingetragen. Dadurch wird sichergestellt, dass eine wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht sowohl durch Briefwahl als auch im Wahllokal ausüben kann. Die Auszählung der Stimmen übernehmen mehrköpfige Wahlvorstände. Das Verfahren ist öffentlich, Entscheidungen werden in Niederschriften dokumentiert und können durch die zuständigen Wahlausschüsse sowie gegebenenfalls nach der Wahl mit einem Wahlprüfungsverfahren überprüft werden.