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Hannover/München (epd). Alleinerziehende können auch bei einem auswärts wohnenden Kind steuerliche Entlastung beanspruchen. Denn ist das Kind trotz eigener Wohnung noch bei dem Elternteil gemeldet, ist von einer Haushaltszugehörigkeit auszugehen. Damit sei der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren, entschied der Bundesfinanzhof in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. (AZ: III R 9/13)

Damit bekam ein alleinerziehender Vater aus Niedersachsen recht. Der Mann erhielt für seine Tochter im Streitjahr 2010 noch Kindergeld. Die Tochter lebte in ihrer eigenen Wohnung, war aber noch in der Wohnung ihres Vaters gemeldet.

In seiner Steuererklärung machte der Vater den gesetzlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend, der einkommensmindernd zu Buche schlägt. Dieser beträgt 1.308 Euro pro Kalenderjahr, wenn das Kind dem eigenen Haushalt angehört und dem alleinerziehenden Elternteil Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht. Im konkreten Fall lehnte das Finanzamt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab. Denn die Tochter habe eine eigene Wohnung.

Der Bundesfinanzhof urteilte nun, dass der Vater Anspruch auf die Steuervergünstigung für Alleinerziehende habe. Voraussetzung sei unter anderem, dass das Kind dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei dies der Fall, wenn das Kind im Haushalt des Elternteils gemeldet ist, selbst wenn es tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.

Rückwirkend zum 1. Januar 2015 soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 1.908 Euro und zudem für jedes weitere Kind um zusätzliche 240 Euro steigen. Der Bundesrat hat der Gesetzesänderung aber noch nicht zugestimmt.