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Oldenburg (epd). Obwohl eine Tochter das Erbe ihrer Mutter ausgeschlagen hat, muss sie die ausstehenden Heimkosten für ihre gestorbene Mutter zahlen. Die Frau hatte vor dem Oberlandesgericht Oldenburg argumentiert, dass sie nicht hafte, weil sie auf das Erbe verzichtet habe, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Außerdem sei eine von ihr unterschriebene Kostenübernahmeerklärung als bloße Anlage zum Heimvertrag nicht wirksam. Das entschied der 4. Senat des Gerichts jedoch anders und verurteilte die Tochter zur Zahlung der ausstehenden 5.600 Euro (Az.: 4 U 36/16). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Tochter müsse zahlen, weil sie die Kostenübernahmeerklärung unterschrieben habe, begründete das Gericht seine Entscheidung. Daran ändere auch die ausgeschlagene Erbschaft nichts. Aufgrund der Unterschrift könne das Heim direkte Ansprüche gegen die Tochter geltend machen. Selbst wenn die Erklärung separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden sei oder gegen das Wohn- und Betreuungsgesetz verstoße, müsse die Tochter haften. Das Gesetz solle nur die Heimbewohner schützen, nicht aber deren Angehörige.