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Oldenburg/Westerstede (epd). Ein Protestcamp von Klima-Aktivisten gegen den geplanten Bau der Autobahn A20 durch das Ammerland darf weiter stehen bleiben. Nach Ansicht des Oldenburger Verwaltungsgerichts fällt das Zeltlager auf einem privaten Grundstück voraussichtlich unter den Schutz der Versammlungsfreiheit, teilte das Gericht am Montag mit. Der Landkreis Ammerland und die Polizeidirektion Oldenburg als zuständige Versammlungsbehörde hatten den Abbau des Zeltlagers gefordert.

 

 

 

Die Behörden hatten argumentiert, das Lager sei nicht als Teil einer Versammlung anzusehen. Vielmehr solle es nur zu Übernachtungszwecken und als Basislager für Protestaktionen in der Umgebung dienen. Der Beschluss vom 2. Juli ist noch nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann eine Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden (Az.: 4 B 2325/21).

 

 

 

Geklagt hatte dem Gericht zufolge der Eigentümer des Grundstücks bei Westerstede, auf dem das Zeltlager steht. Die Wiese liege in unmittelbarer Nähe zu der Trasse der geplanten Autobahn. Die Aktivistinnen und Aktivisten wendeten sich gegen den Bau und forderten eine sozialgerechte Verkehrswende und mehr Klima- und Artenschutz. Das Camp sei als Dauermahnwache bis zum Jahresende dem Landkreis angezeigt worden.

 

 

 

Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises habe das Camp am 7. Juni untersagt und den Rückbau der Zelte und Toiletten binnen sieben Tagen angeordnet, hieß es. Andernfalls drohe ein Zwangsgeld. Die Aufsichtsbehörde begründete die Verfügung mit Verstößen gegen das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht. Bei den Zelten handele es sich um bauliche Anlagen, für die eine Baugenehmigung erforderlich sei. Zudem beeinträchtige das Lager die natürliche Eigenart der Landschaft und lasse die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten.

 

 

 

Die Verfügung habe sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweisen, gab nun das Gericht bekannt. Es sei wahrscheinlich, dass zumindest ein Teil des Zeltlagers, insbesondere die größeren Zelte, als eine Versammlung im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes anzusehen seien. Dafür spreche der Standort in unmittelbarer Nähe zur geplanten A 20 und die mögliche Nutzung der Zelte für Workshops und den Austausch mit der Bevölkerung. Für die Annahme des Landkreises, dass das Zeltlager vorrangig als Infrastruktur genutzt werden solle, um das etwa zwei Kilometer entfernte Waldstück «Garnholter Büsche» zu besetzen, habe die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte gesehen.