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E-Mails, Profile in sozialen Netzwerken, Online-Verträge: Wer frühzeitig regelt, was im Todesfall damit geschehen soll, erspart Angehörigen unangenehme Überraschungen. Worauf es bei Daten, Vollmachten und Passwortlisten ankommt.

Hannover (epd). Wer im Internet aktiv ist, hinterlässt zahlreiche Spuren, darunter Fotos, Benutzerkonten, Abonnements und persönliche Daten. Stirbt ein Mensch oder kann er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, stehen Hinterbliebene oft vor verschlossenen Zugängen und weiterlaufenden Kosten. Fünf Fragen und Antworten zum digitalen Erbe.

Was gehört zum digitalen Nachlass?

Nach Angaben der Verbraucherzentrale Niedersachsen zählen zum digitalen Nachlass sämtliche Daten, Benutzerkonten und Verträge, die eine Person auf digitalen Geräten oder im Internet hinterlässt. Dazu gehören materielle Werte wie Hardware, Datenträger und digitale Vermögenswerte sowie Zugänge zu Online-Bankkonten, aber auch Verträge über Streaming-Dienste oder Kundenkonten bei Online-Shops. Die meisten Menschen wüssten gar nicht, über wie viele digitale Konten sie verfügen, sagte Kathrin Bartsch, Rechtsexpertin und Referentin für Digitales bei der Verbraucherzentrale. «Es lohnt sich, eine Liste anzufertigen und potenziellen Nachlassverwaltern zugänglich zu machen.»

Zum immateriellen Nachlass gehören E-Mail-Postfächer, Chatverläufe bei Messengern, Fotos und Profile in sozialen Netzwerken. Bestimmte persönliche Nutzungsrechte wie Verträge über E-Books oder Spiele-Accounts sind laut dem gemeinnützigen Portal Finanztip in der Regel nicht vererbbar und enden mit dem Tod.

Wer erbt die Daten und Verträge?

Der digitale Nachlass geht grundsätzlich vollständig auf die gesetzlichen oder testamentarisch bestimmten Erbinnen und Erben über.

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2018 (Az. III ZR 183/17) gilt für das digitale Erbe das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Verträge gehen auf die Erben über, die in sämtliche Rechte und Pflichten eintreten. Sie dürfen somit Konten verwalten, müssen laufende Verträge laut der Verbraucherzentrale aber aktiv kündigen, um Folgekosten zu vermeiden, sofern diese nicht automatisch mit dem Tod enden. Wer den Zugriff bestimmter Personen verhindern will, kann laut Finanztip im Testament Bedingungen formulieren oder eine Testamentsvollstreckung anordnen.

Wie lässt sich der digitale Nachlass regeln?

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät zu einer Liste aller Online-Dienste samt Vermerk, welche Daten gelöscht oder gesichert werden sollen. Eine App zu löschen, reicht nicht aus; zuvor muss der Nutzungsvertrag, der Dienst oder das Konto beim Anbieter gekündigt oder gelöscht werden. «Das gilt insbesondere für kostenpflichtige Dienste und Apps», betonte Bartsch.

Apple etwa ermöglicht es laut Finanztip, Nachlasskontakte zu benennen, die im Todesfall Zugriff auf die Daten erhalten, wenn sie einen zuvor übergebenen Schlüssel und die Kopie einer Sterbeurkunde vorlegen. Google bietet einen Kontoinaktivitäts-Manager an, über den Konten Verstorbener geschlossen oder Daten abgerufen werden können.

Solche Einstellungen entsprechen nach Angaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz jedoch in der Regel nicht den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und haben im Zweifel keine rechtliche Wirkung.

Wann ist eine Vollmacht sinnvoll?

Eine schriftliche Vorsorgevollmacht stellt nach Angaben der Verbraucherzentrale Niedersachsen sicher, dass eine Vertrauensperson bei schwerer Krankheit oder nach einem Unfall handeln kann. Damit die bevollmächtigte Person auch nach dem Tod eines Menschen Verträge kündigen oder Profile löschen kann, muss die Vollmacht ausdrücklich über den Tod hinaus gelten.

Diese sogenannte transmortale Vollmacht ermöglicht laut Finanztip rasches Handeln ohne Erbschein. Bei sozialen Netzwerken reicht eine Vollmacht oder ein Testament laut den Verbraucherschützern aber nicht immer aus; umso wichtiger ist demnach, dass Zugangsdaten hinterlegt sind. Kommerzielle Nachlassdienste sieht die Verbraucherzentrale kritisch: Passwörter und Geräte sollten solchen Unternehmen nicht überlassen werden.

Wie wird die Passwortliste geführt?

Die Verbraucherzentrale empfiehlt eine Übersicht aller Konten mit Anbieter, Benutzernamen, Passwörtern und konkreten Handlungsanweisungen. Bankkonten sollten laut Finanztip nur aufgelistet werden, damit die Erben wissen, wo Konten vorhanden sind; die Passwörter dazu gehören nicht in das Dokument. Eine ausgedruckte oder handschriftliche Liste wird am besten an einem sicheren Ort verwahrt und stets aktuell gehalten - die Vertrauensperson muss wissen, wo sie zu finden ist. Wird die Übersicht am Computer erstellt, sollte das Dokument mit einem eigenen Passwort geschützt und auf einem lokalen Speichermedium wie einem USB-Stick gesichert werden. Ein kostenloses Online-Tool für eine individuelle Liste bieten unter anderem die Verbraucherzentralen im Internet an.