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3. Tagung der 46. Synode

Kirche will besondere Eintrittsstellen schaffen

Mit dem Haushalt 2003 befindet sich die Evangelisch-LDie 46. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung „Besonderer Eintrittsstellen“ geschaffen. Auf ihrer Tagung am 12. und 13. Juni in Rastede verabschiedete sie das „Kirchengesetz über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Getauften“. Es gehe dabei darum, einen Kircheneintritt „möglichst flexibel und unbürokratisch“ zu ermöglichen, sagte Oberkirchenrat Dieter Schrader vor den Synodalen.

Künftig ist der Eintritt in die Evangelisch-Lutherische Kirche nicht mehr nur in der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Kirchengemeinde möglich sondern grundsätzlich in jedem Gemeindepfarramt. Darüber hinaus können Menschen auch bei besonderen Stellen wieder in die Kirche eintreten. Diese Eintrittsstellen werden laut Gesetz von den Kirchenkreisen mit Genehmigung des Oberkirchenrats im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg errichtet. Bisher haben die Kirchengemeinden Wangerooge und Zwischenahn in diesem Zusammenhang Bereitschaft signalisiert.

Eine Voraussetzung für den Wiedereintritt ist, ähnlich wie bei Trauung oder Taufe, ein „Aufnahmegespräch“. Über die konkrete Gestaltung des Aktes der Aufnahme oder Wiederaufnahme wird in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg noch nachgedacht. Die Überlegungen sollen aber spätestens im Sommer 2004 abgeschlossen sein. Dann soll die erste „Besondere Eintrittsstelle“ ihre Arbeit aufnehmen.

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Beratung des Pfarrergesetzes vertagt

Die Veränderung des Pfarrergesetzes ist auf die Herbsttagung der 46. Synode verschoben worden. Mitglieder der Synode hatten erhebliche theologische Einwände gegen die Gesetzesvorlage geäußert

In Gesetzesvorlage zur Änderung des Pfarrergesetzes geht es um den Umgang mit straffällig gewordenen Pfarrern. Das Gesetz sieht vor, dass ein Pfarrer, der zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, automatisch aus dem Dienst ausscheidet, sobald das Urteil nach einem ordentlichen Strafverfahren vor einem deutschen Gericht rechtskräftig geworden ist. Ein zusätzliches kirchenrechtliches Disziplinarverfahren ist danach nur noch möglich, wenn daran „kirchliches Interesse“ besteht.

An diesem Punkt setzte die Kritik der Synodalen an. Sie empfanden die „Parallelisierung des kirchlichen Disziplinarrechts und des Strafrechts“ als problematisch und wandten ein, dass der Rechtsstaat „kein auf Dauer garantierter Besitz“ sei. Darüber hinaus gebe es im Bereich der Kirche ein anderes Verständnis von Schuld und Vergebung. Unterschiedliche Rechtsauffassungen seien in der Vergangenheit insbesondere in Fragen des Kirchenasyls deutlich geworden.

Die Synodalen forderten, bei der Verurteilung eines Pfarrers in jedem Fall ein Disziplinarverfahren durchzuführen. Der Kreispfarrkonvent des Ammerlandes hatte sich bereits im Vorfeld der Synode gegen die Änderungsvorlage ausgesprochen.

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Weitere Beschlüsse:

Da die Gemeindegliederzahlen in der Kirchengemeinde St. Ansgar in Oldenburg-Eversten seit 1999 kontinuierlich gesunken sind, wurde die dritte Pfarrstelle, die bereits seit 1996 nicht mehr besetzt ist, jetzt auch formal aufgehoben.

Beim Ausscheiden von Synodalen muss die jeweilige Kreissynode Ersatzwahlen des Synodalen und des Ersatzsynodalen durchführen. Der Artikel 79 der Kirchenordnung wurde entsprechend geändert.

Die Jugendarbeit soll weiter gestärkt werden. Die Synode hält die Bereitstellung von Personalverstärkungsmitteln für notwendig. Der Herbstsynode soll ein entsprechender Vorschlag unterbreitet werden.